Aktuelles

07.07.2016 Neue BGH-Rechtsprechung zum Filesharing (Nutzung von Internet-Tauschbörsen)
Der Bundesgerichtshof verneint die Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für Verstöße, die volljährige Dritte - d. h. Nicht-Familienangehörige - begehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres Urteil zum Umfang der sog. Störerhaftung für Internetanschlussinhaber (d. h. der Haftung für Verstöße, die nicht durch den Anschlussinhaber als Täter oder Teilnehmer, aber über dessen Anschluss begangen werden) gesprochen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Az. I ZR 86/15, siehe Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2016 vom 12.05.2016).

Geklärt war bereits die Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige: Minderjährige Familienangehörige muss der Anschlussinhaber ausreichend über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen belehren, um einer Störerhaftung zu entgehen (so etwa BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 - Bearshare, juris Rn. 26). Volljährige Familienangehörige müssen grundsätzlich nicht belehrt oder überwacht werden. Erst bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen besteht Handlungsbedarf für den Anschlussinhaber (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 - Bearshare, juris Rn. 24).

Ungeklärt (und von den Gerichten unterschiedlich beantwortet) war die Frage, unter welchen Umständen der Anschlussinhaber als Störer für Verstöße haftet, die volljährige Nutzer, die nicht zur Familie gehören, begehen. Mit Urteil vom 12.05.2016 - Az. I ZR 86/15 hat der BGH diese Frage dahingehend beantwortet, dass den Anschluss-inhaber, der etwa volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Erst konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung lösen entsprechende Handlungspflichten aus (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2016 vom 12.05.2016).

Diese Beurteilung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Volljährige Nutzer sind für die Art und Weise der Nutzung des Internets in vollem Umfang eigenverantwortlich. Eine Verantwortlichkeit und spätere Haftung des Anschlussinhabers kann erst zu prüfen sein, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße vorliegen. Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesem Urteil eine Rechtsauffassung, die wir bei der Vertretung von abgemahnten Internetanschlussinhabern gegen die Inanspruchnahme als Störer bereits regelmäßig vertreten haben.

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06.06.2016 Werbung mit Abbildungen voll ausgestatteter Küchen
In einem von Rechtsanwalt Dr. Schollmeyer geführten Verfahren vor dem OLG Celle (WRP 2015, 1396) ist der Senat der von uns vertretenen Auffassung gefolgt und hat eine bislang ungeklärte Rechtsfrage geklärt.

In jüngster Zeit stellen Gesetzgebung und Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Verbraucherschutz durch Forderung von umfangreichen Informationspflichten vor Vertragsschluss. Auf dieser Ebene liegt das genannte Urteil des OLG Celle:

Ein Mandant von uns warb in der Printwerbung mit voll ausgestatteten Küchen und nannte in seiner Werbung neben der Energieeffizienzklasse der einzelnen Geräte auch deren Hersteller und die Typennummer des Herstellers, auch wenn die Geräte durch den Einbau in Küchenmöbel nicht sichtbar waren. Ein Mitbewerber unseres Mandanten weigerte sich, dies auch zu tun, weil er so Werbeplatz sparte. Er wies darauf hin, dass auch viele andere Mitbewerber diese Angaben unterließen, was der Wahrheit entsprach. Damit gab sich unser Mandant nicht zufrieden und beauftragte uns mit der Klageerhebung.

Über den geschilderten Sachverhalt entschied das Oberlandesgericht Celle im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich zugunsten unseres Auftraggebers :

Das Gericht stützte seine Entscheidung in erster Linie auf den § 5 a Abs. 2 und 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer bei Angeboten die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Zu klären war, was in diesem Sinne unter „Angebot“ zu verstehen ist. Für ein Angebot – so das Gericht – sei ausreichend jede Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Dies sei nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung nicht der Fall. Durch die Werbung müsse der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren, dass er sich für den Kauf entscheiden könne, ohne dass er zwingend ein konkretes Angebot abgeben können müsste. Das Gericht wies darauf hin, dass die Informationen über die Merkmale des Produkts auch dadurch erfolgen können, dass es abgebildet werde. Ein Angebot im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 UWG setzt also weder eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zum Kauf) voraus, noch ein rechtlich bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB. Im Ergebnis bejahte das Gericht das Vorliegen eines Angebotes im Sinne der genannten Vorschriften bei der Werbung durch Abbildung einer voll ausgestatteten Küche.

Die weitere vom Gericht zu entscheidende Frage war die, ob es für den Verbraucher als wesentliche Information angesehen werden muss, dass in der Werbung neben der Energieeffizienzklasse auch der Hersteller des Elektrohaushaltsgerätes und die Typenbezeichnung des Herstellers angegeben werden muss. Das Gericht führte aus, dass unzweifelhaft die Elektrogeräte, mit denen eine abgebildete Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produktes seien, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werde nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Deshalb sei es erforderlich, dass die Marken- und Typenbezeichnung der in der Werbeanzeige aufgeführten Elektrogeräte angegeben würden. Dabei sei es gleichgültig, ob die Elektrogeräte einzeln auf dem Markt zu kaufen seien. Das gelte auch für die Elektrogeräte, die in der Warenbeschreibung erwähnt, aber selbst nicht sichtbar seien, als sie durch Möbeltüren verdeckt seien.

Fazit: Wer mit der Abbildung voll ausgestatteter Küchen unter Preisangabe wirbt, muss bei den beworbenen Elektrohaushaltsgeräten neben der Energieeffizienzklasse auch den Namen des Herstellers und die Typenbezeichnung des Elektrogerätes angeben. Das ist nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung nicht der Fall.

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06.06.2016 Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)
Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU in Kraft getreten.

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geht in seinem Anwendungsbereich aber über diese hinaus. Es soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen durch anerkannte private oder aber behördliche Verbraucherschlichtungsstellen ermöglichen. Die Verbraucher sollen ihre Rechte in einem Verfahren geltend machen können, das für sie leicht zugänglich ist, geringe formale Anforderungen an die Antragsstellung und die Darlegung des Sachverhaltes stellt und ihnen zudem nur geringe Kosten verursacht. Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Verbraucherschlichtungsstellen bedürfen einer staatlichen Anerkennung. Angestrebt wird die Einrichtung privater Verbraucherschlichtungsstellen. Die Bundesländer sind gehalten, ergänzend behördliche Verbraucherschlichtungsstellen (sog. Universalschlichtungsstellen), einzurichten. Die Zuständigkeiten der einzelnen Verbraucherschlichtungsstellen und Einzelheiten zum Verfahren und seiner Durchführung regelt die Verfahrensordnung der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle. Tätig werden die Verbraucherschlichtungsstellen auf Antrag eines Verbrauchers. Sofern der Unternehmer nicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens verpflichtet ist, kann er frei entscheiden, ob er sich auf ein solches Verfahren einlässt oder nicht. Erzielen die Parteien in dem Verfahren keine gütliche Einigung, kann am Ende eines solchen Verfahrens ein Schlichtungsvorschlag der Verbraucherschlichtungsstelle stehen. Diesen müssen die Parteien aber nicht annehmen, sondern können stattdessen die Gerichte anrufen.

Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen kann von der Webseite des Bundesamtes für Justiz - hier - heruntergeladen werden.

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