06.06.2016

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geht in seinem Anwendungsbereich aber über diese hinaus. Es soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen durch anerkannte private oder aber behördliche Verbraucherschlichtungsstellen ermöglichen. Die Verbraucher sollen ihre Rechte in einem Verfahren geltend machen können, das für sie leicht zugänglich ist, geringe formale Anforderungen an die Antragsstellung und die Darlegung des Sachverhaltes stellt und ihnen zudem nur geringe Kosten verursacht. Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Verbraucherschlichtungsstellen bedürfen einer staatlichen Anerkennung. Angestrebt wird die Einrichtung privater Verbraucherschlichtungsstellen. Die Bundesländer sind gehalten, ergänzend behördliche Verbraucherschlichtungsstellen (sog. Universalschlichtungsstellen), einzurichten. Die Zuständigkeiten der einzelnen Verbraucherschlichtungsstellen und Einzelheiten zum Verfahren und seiner Durchführung regelt die Verfahrensordnung der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle. Tätig werden die Verbraucherschlichtungsstellen auf Antrag eines Verbrauchers. Sofern der Unternehmer nicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens verpflichtet ist, kann er frei entscheiden, ob er sich auf ein solches Verfahren einlässt oder nicht. Erzielen die Parteien in dem Verfahren keine gütliche Einigung, kann am Ende eines solchen Verfahrens ein Schlichtungsvorschlag der Verbraucherschlichtungsstelle stehen. Diesen müssen die Parteien aber nicht annehmen, sondern können stattdessen die Gerichte anrufen.

Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen kann von der Webseite des Bundesamtes für Justiz - hier - heruntergeladen werden.