06.06.2016

In jüngster Zeit stellen Gesetzgebung und Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Verbraucherschutz durch Forderung von umfangreichen Informationspflichten vor Vertragsschluss. Auf dieser Ebene liegt das genannte Urteil des OLG Celle:

Ein Mandant von uns warb in der Printwerbung mit voll ausgestatteten Küchen und nannte in seiner Werbung neben der Energieeffizienzklasse der einzelnen Geräte auch deren Hersteller und die Typennummer des Herstellers, auch wenn die Geräte durch den Einbau in Küchenmöbel nicht sichtbar waren. Ein Mitbewerber unseres Mandanten weigerte sich, dies auch zu tun, weil er so Werbeplatz sparte. Er wies darauf hin, dass auch viele andere Mitbewerber diese Angaben unterließen, was der Wahrheit entsprach. Damit gab sich unser Mandant nicht zufrieden und beauftragte uns mit der Klageerhebung.

Über den geschilderten Sachverhalt entschied das Oberlandesgericht Celle im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich zugunsten unseres Auftraggebers :

Das Gericht stützte seine Entscheidung in erster Linie auf den § 5 a Abs. 2 und 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer bei Angeboten die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Zu klären war, was in diesem Sinne unter „Angebot“ zu verstehen ist. Für ein Angebot – so das Gericht – sei ausreichend jede Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Dies sei nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung nicht der Fall. Durch die Werbung müsse der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren, dass er sich für den Kauf entscheiden könne, ohne dass er zwingend ein konkretes Angebot abgeben können müsste. Das Gericht wies darauf hin, dass die Informationen über die Merkmale des Produkts auch dadurch erfolgen können, dass es abgebildet werde. Ein Angebot im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 UWG setzt also weder eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zum Kauf) voraus, noch ein rechtlich bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB. Im Ergebnis bejahte das Gericht das Vorliegen eines Angebotes im Sinne der genannten Vorschriften bei der Werbung durch Abbildung einer voll ausgestatteten Küche.

Die weitere vom Gericht zu entscheidende Frage war die, ob es für den Verbraucher als wesentliche Information angesehen werden muss, dass in der Werbung neben der Energieeffizienzklasse auch der Hersteller des Elektrohaushaltsgerätes und die Typenbezeichnung des Herstellers angegeben werden muss. Das Gericht führte aus, dass unzweifelhaft die Elektrogeräte, mit denen eine abgebildete Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produktes seien, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werde nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Deshalb sei es erforderlich, dass die Marken- und Typenbezeichnung der in der Werbeanzeige aufgeführten Elektrogeräte angegeben würden. Dabei sei es gleichgültig, ob die Elektrogeräte einzeln auf dem Markt zu kaufen seien. Das gelte auch für die Elektrogeräte, die in der Warenbeschreibung erwähnt, aber selbst nicht sichtbar seien, als sie durch Möbeltüren verdeckt seien.

Fazit: Wer mit der Abbildung voll ausgestatteter Küchen unter Preisangabe wirbt, muss bei den beworbenen Elektrohaushaltsgeräten neben der Energieeffizienzklasse auch den Namen des Herstellers und die Typenbezeichnung des Elektrogerätes angeben. Das ist nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung nicht der Fall.