07.07.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres Urteil zum Umfang der sog. Störerhaftung für Internetanschlussinhaber (d. h. der Haftung für Verstöße, die nicht durch den Anschlussinhaber als Täter oder Teilnehmer, aber über dessen Anschluss begangen werden) gesprochen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Az. I ZR 86/15, siehe Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2016 vom 12.05.2016).

Geklärt war bereits die Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige: Minderjährige Familienangehörige muss der Anschlussinhaber ausreichend über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen belehren, um einer Störerhaftung zu entgehen (so etwa BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 - Bearshare, juris Rn. 26). Volljährige Familienangehörige müssen grundsätzlich nicht belehrt oder überwacht werden. Erst bei konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverletzungen besteht Handlungsbedarf für den Anschlussinhaber (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 - Bearshare, juris Rn. 24).

Ungeklärt (und von den Gerichten unterschiedlich beantwortet) war die Frage, unter welchen Umständen der Anschlussinhaber als Störer für Verstöße haftet, die volljährige Nutzer, die nicht zur Familie gehören, begehen. Mit Urteil vom 12.05.2016 - Az. I ZR 86/15 hat der BGH diese Frage dahingehend beantwortet, dass den Anschluss-inhaber, der etwa volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Erst konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung lösen entsprechende Handlungspflichten aus (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2016 vom 12.05.2016).

Diese Beurteilung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Volljährige Nutzer sind für die Art und Weise der Nutzung des Internets in vollem Umfang eigenverantwortlich. Eine Verantwortlichkeit und spätere Haftung des Anschlussinhabers kann erst zu prüfen sein, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße vorliegen. Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesem Urteil eine Rechtsauffassung, die wir bei der Vertretung von abgemahnten Internetanschlussinhabern gegen die Inanspruchnahme als Störer bereits regelmäßig vertreten haben.